• Trotzdemie - der Gastbeitrag

    Man muss kein Old-Verschwörungs-Schwurhändler und keine Aluhutschachtel, keim Impfimpertinenzler und kein Covidiot, kein Dumm- oder Vollnazi oder Faschosozius sein, um die Kritikpunkte nicht wenigstens bedenkenswert zu finden, die mir ein seriöser Bekannter schickte:

     

    Am Buß– und Bettag, Mittwoch 18.11.2020 soll vom Bundestag der »Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« verabschiedet werden. Im Original hier:
     
    Zu beachten ist, dass es sich in Zukunft auch um andere Krankheiten als Corona handeln kann:
     
    1. Der Gesetzentwurf sagt unumwunden, dass die Grundrechte dauerhaft eingeschränkt werden sollen: »Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.« (§7)
     
    2. Eine Impfpflicht ist vorgesehen: Wer aus einem Risikogebiet wieder nach Deutschland zurückkehrt, muss verpflichtend einen Impfpass vorlegen, oder eine Zwangsuntersuchung vornehmen lassen. (§36 Abs. 10 Nr. 1b)
     
    3. Sämtliche öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Zug, Flugzeug, Schiff) sowie Flughäfen, Bahnhöfe etc. sind angehalten, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sofort dem Gesundheitsamt zu melden. (§36 Abs. 10 Nr. 2 d und f)
     
    4. Wer sich in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten hat, muss bei der Wiedereinreise nach Deutschland in eine digitale Datenbank eintragen, wo er sich 10 Tage vor und nach dem Grenzübertritt überall aufgehalten hat. (§36 Abs. 8)
     
    5. Die Bundeswehr wird beauftragt, sicherzustellen, dass die Corona-Schutzmaßnahmen eingehalten werden (§54a)
     
    6. Das RKI wird beauftragt, die Bürger*innen virologisch und gesundheitlich zu überwachen. (Sie nennen es »Surveillance«, das ist nur das schickere englische Wort für Überwachung.) Der Name ist zwar anonymisiert, aber anhand der anderen verpflichtend zu übermittelnden Daten können Algoritmen locker die Identität feststellen. (§13 Abs. 3-5)
     
    7. An gleich mehreren Stellen geben unsere demokratisch gewählten Repräsentanten die Macht an das Bundesgesundheitsministerium ab: »Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen...«
     
    8. Der völlig nichtssagende Wert von »50 Fällen auf 100.000« wird hier zementiert, und es werden eine ganze Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die dann (bereits vorbeugend zu dessen »Verhinderung«!) eintreten sollen: Schließung von Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Gemeinschaftszentren, Alkoholverbot, Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen, und natürlich Masken- und Abstandspflicht. (§28a Abs. 1 und 2)
     
    Mehr Informationen auch bei »Anwälte für Aufklärung«:
     
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